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Satzung der FWL Lustadt
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Inhaltsübersicht
§ 01 |
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§ 02 |
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§ 03 |
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§ 04 |
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§ 05 |
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§ 06 |
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§ 07 |
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§ 08 |
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§ 09 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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FREIE WÄHLERLISTE LUSTADT (FWL)
S a t z u n g
§ 01 Name und Sitz
- Die Wählergruppe führt den Namen "Freie Wählerliste Lustadt". Die Abkürzung lautet "FWL".
Die FWL soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz der Wählergruppe ist Lustadt.
§ 02 Zweck
Die Wählergruppe setzt sich zum Ziel, parteiunabhängige Kommunalpolitik zum Wohle der Bürger zu betreiben.
Die Wählergruppe schließt sich als Unterorganisation der Wählergruppe der Verbandsgemeinde Lingenfeld e. V. an.
§ 03 Mitgliedschaft
Mitglied der Wählergruppe können alle Bürger Lustadts werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung.
Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht. Zum 1. und 2. Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 04 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Wählergruppe im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben ernsthaft
zu vertreten. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung innerhalb der Wählergruppe aktiven Anteil und unterstützen
deren organisatorischen Aufbau.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzten Jahresbeitrag im
Voraus zu entrichten.
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Wählergruppe endet durch:
- Tod
- gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärten Austritt
- rechtskräftige Aberkennung der Ehrenrechte oder des Wahlrechtes
- Ausschluss
Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt
(z.B. vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, unehrenhaftes Verhalten usw.). Über den Einspruch eines
auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 06 Organe
Organe der Wählergruppe sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 07 Der Vorstand
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Rechnungsführer
- drei Beisitzern
- den jeweiligen Gemeinderatsmitgliedern der Wählergruppe
- Als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB mit Einzelbefugnis gelten der 1. und 2.
Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende kann von der Einzelbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 08 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergruppe und organisiert die kommunalpolitische
Arbeit der Wählergruppe im Ortsgemeindebereich. Er erstattet in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
einen eingehenden Bericht über die Entwicklung der Wählergruppe.
- Der 1. Vorsitzende vertritt die Wählergruppe nach innen und nach außen und sorgt für die Ausführung der
Vorstandsbeschlüsse und Einhaltung der Satzung. Er hat die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu leiten.
- Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.
- Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Angelegenheiten; er führt das Mitgliederverzeichnis und das Protokollbuch
und erstattet in der Jahreshauptversammlung den Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes.
- Der Rechnungsführer führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppe unter Verwendung belegmäßiger Nachweise Buch.
§ 09 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung im ersten
Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung und des
Versammlungsortes spätestens 4 Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann durch Beschluss des Vorstandes schriftlich
mit der Einhaltung der Einladungsfrist von 4 Tagen bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens
ein drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind.
Sie prägt die Grundsätze der kommunalpolitischen Willensbildung der Wühlergruppe.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes (§ 7)
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 4)
- Beschluss über Satzungsänderungen (§ 11)
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
- Beschluss über Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen (§ 12)
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Ausnahme s. §§ 11, 12 und 13).
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Stimmzetteln geheim gewählt. Die Wahl kann aber auch per Akklamation erfolgen,
wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Über den Verlauf und die Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen führt der Schriftführer ein schriftliches Protokoll,
das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufstellung der Kandidaten zur Gemeindevertretung
- Die Kandidaten der Wählergruppe werden durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) nominiert.
- Für die Durchführung der Wahl und die Einhaltung der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestehenden
Vorschriften sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland Pfalz verbindlich.
- Unter Leitung des Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einen Protokollführer und zwei Stimmenauszähler.
- Gewählt werden können nur Mitglieder die anwesend sind oder im ernsten Verhinderungsfall ihre Bereitschaft zur Kandidatur unwiderruflich
schriftlich erklärt haben.
- Nach Aufstellung der Bewerberliste benennt die Versammlung zwei Teilnehmer, die die ordnungsgemäße Listenaufstellung unterschriftlich und
eidesstattlich bestätigen.
- Weiter werden ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bestimmt, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern beantragt werden. Eine Änderung kann nur in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 12 Auflösung oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen
Eine Auflösung der Wählergruppe oder ihre Vereinigung mit anderen Wählergruppen im Gemeindebereich kann nur durch Beschluss
der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber
auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen, erfolgen.
§ 13 Vermögen der Wählergruppe
Über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens entscheidet im Falle der Auflösung der Wählergruppe oder
im Falle deren Verschmelzung mit anderen Wählergruppen die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten, die gleichzeitig aber auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten müssen.
§ 14 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen der Wählergruppe und ihren Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren
Bereich die Wählergruppe ihren Sitz hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.03.1984 einstimmig beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.